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Bibliotheksordnung

Bibliotheksordnung für die Schulbibliothek

Ausleih- und Nutzungsberechtigung

Die Schulbibliothek steht grundsätzlich allen Mitgliedern der Schulgemeinde, d. h. allen Schülern, ihren El­tern und den Lehrern der Schule in gleicher Weise zur Nutzung während der Öffnungszeiten wie zur Auslei­he zur Verfügung.

Einschränkungen dieser Berechtigung sind für bestimmte Personengruppen wie z. B. Praktikanten oder Gastschüler oder infolge mehrfachen oder besonders schwerwiegenden Verstoßes Einzelner gegen diese Bi­bliotheksordnung nach Entscheidung der Bibliotheksleitung möglich. Auch dient die Bibliothek nicht als al­ternative Pausenhalle.

Aufenthalt im Bibliotheksraum

Für einzelne Schüler und Eltern ist der Aufenthalt in den Bibliotheksräumen grundsätzlich nur während der Öffnungszeiten möglich. Für Lehrer gibt es im Lehrerzimmer einen besonderen Schlüssel. Unterricht in der Bibliothek wird im Terminplan im Lehrerzimmer vor angekündigt und natürlich vom betreffenden Fachleh­rer beaufsichtigt. Die Schultaschen sind im Klassenraum einzuschließen. Teile einer Klasse/eines Kurses dürfen sich außerhalb der Öffnungszeiten ohne Aufsicht nicht in der Bibliothek aufhalten, während der Öffnungszeiten sollte dies mit dem betr. Mitarbeiter der Bibliothek vorher abgesprochen werden. Der Bi­bliotheksraum ist auch für Elternversammlungen einer Klasse und Sitzungen von Teilkonferenzen der Schu­le außerhalb der Öffnungszeiten nach Eintrag in den Terminplan nutzbar, für Stufenversammlungen u. ä. Großveranstaltungen ist der Bibliotheksraum allerdings ungeeignet.

In der Bibliothek wird nur wenig und wenn, dann leise gesprochen, sonst werden andere Nutzer gestört. Essen und Trinken sind in der Bibliothek nicht erlaubt, da Flecken auf Möbeln und Büchern befürchtet wer­den!

Das Tragen von Kopfhörern elektronischer Medien widerspricht dem Aufenthaltszweck in der Bibliothek und ist deshalb zu unterlassen.

Nutzung der Buchbestände

Allen Nutzern stehen alle Bücher in den Bibliotheksräumen zur Verfügung. Nach Gebrauch sind die Bücher an ihren durch ihre Signatur gekennzeichneten Stellplatz zurückzustellen, da sie sonst für alle anderen möglichen Nutzer quasi verschwunden sind.

Kein Buch und kein anderes Medium der Bibliothek darf aus dem Bibliotheksraum entfernt werden, es sei denn, es ist auf den Namen des Nutzers ausgeliehen. Von der Ausleihe ausgeschlossen sind bestimmte Lexi­ka, Standardwerke einzelner Wissensgebiete und besonders wertvolle Bücher. Diese werden Zug um Zug als solche auch kenntlich gemacht.

Die Bücher sind bei Benutzung im Bibliotheksraum und bei der Ausleihe pfleglich zu behandeln. Fahrlässig und erst recht mit Absicht beschädigte Bücher werden den Eltern zum Wiederanschaffungswert in Rech­nung gestellt. Das beschädigte Buch wird dann Eigentum des Nutzers.

Ausleihe

Die Ausleihe von Büchern erfolgt zur Zeit noch über für jeden Nutzer ausgestellte Karteikarten, in die die auszuleihenden Bücher mit der Angabe des Ausleihdatums, der Signatur, des Verfassers und des Kurztitels eingetragen werden.

Bücher sind in der Regel 4 Wochen ausleihbar, DVDs und CDs nur zwei Wochen, eine einmalige Verlänge­rung um noch einmal 4 bzw. 2 Wochen ist mit Zustimmung des Bibliotheksmitarbeiters möglich. Haben Bü­cher deutliche Schäden, sollte bei der Ausleihe darauf vom Ausleihenden hingewiesen werden.

Ab dem Montag der 5. Woche, bei CDs und DVDs der 3. Woche, werden Gebühren für die Überschreitung der Ausleihfrist fällig. Die Mahngebühren betragen pro Woche verspäteter Rückgabe pro Medieneinheit 1 Euro. Sie werden quittiert, in einer Kasse des Vereins der Freunde des Leibniz-Gymnasiums gesammelt und stehen der Bücherei für Neuanschaffungen zur Verfügung. In der 5. Woche wird die Rückgabe durch ein Schreiben angemahnt, das über die Klassenlehrer der Schüler bzw. über die Postfächer der Lehrer verteilt wird. Ab dem Montag der 6. Woche wird die Rückgabe schriftlich über die Schulleitung angemahnt, ab der 8. Woche wird vom Förderverein ein kostenpflichtiger Mahnbescheid über den Wiederbeschaffungswert der nicht zurückgegebenen Medien plus Mahngebühren und Mahnkosten angedroht.

Fassung vom 18. Januar 2010                                                                                                                                                                Klinkhammer / Schorowsky

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Zuletzt aktualisiert am Sonntag, den 21. März 2010 um 21:15 Uhr